Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Ab dem 2. Januar 2021 ist die BEG in Kraft getreten und ersetzt somit die bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich – darunter das Programm „Heizen mit Erneuerbaren Energien“ oder die Tilgungszuschüsse von der KFW. Kirchengemeinden können ab sofort davon profitieren.

Die BEG ist in eine Grundstruktur mit drei Teilprogrammen aufgeteilt:

  1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  2. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  3. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Die BEG EM ist im Januar 2021 in der Zuschussvariante beim BAFA gestartet.

Die BEG NWG und BEG WG (Zuschuss- und Kreditvariante) sowie die BEG EM in der Kreditvariante sind zur Durchführung durch die KfW ab 1. Juli 2021 geplant. Ab 2023 erfolgt die Förderung in jedem Fördertatbestand wahlweise als direkter Investitionszuschuss des BAFA oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW.

Im Rahmen des Programms sind folgende Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik), z.B. Solarkollektoranlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpe etc.
  • Heizungsoptimierung
  • Fachplanung und Baubegleitung

 

Je nach Maßnahme können bis zu 45 Prozent der Kosten gefördert werden.

Förderfähige Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen sind auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, für die Baubegleitung auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20.000 Euro pro Zuwendungsbescheid, gedeckelt.  

Bei Nichtwohngebäuden (NWG) betragen die förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt maximal 15 Mio. Euro; für die Baubegleitung 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt maximal 20.000 Euro pro Bewilligung.

Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.

Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen.

Achtung: Die Förderrichtlinie sieht keine Förderung für die Erneuerung von Heizungsanlagen an Sakralgebäuden vor. Eine Klärung dieser Thematik wird zurzeit mit den Fördermittelgeber diskutiert.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

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