26.11.2024
Newsletter November 2024
Am vergangenen Wochenende hat sich die Synode mit der Novellierung des Klimaschutzgesetzes der EKBO befasst. Die Novellierung soll der Verbesserung und Weiterentwicklung des Klimaschutzgesetzes und seiner Umsetzung dienen. Im Folgenden finden Sie einen Ausschnitt der beschlossenen Änderungen.
Das Zieljahr für die Treibhausgasneutralität wurde an das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung und an die Klimaschutzrichtlinie der EKD angepasst. Eine Anpassung des Zieljahres wurde notwendig, da das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung eine Senkung der Treibhausgasemissionen auf Null bis 2045 vorschreibt. Im kirchlichen Klimaschutzgesetz gibt es, um staatliches Recht zu berücksichtigen, den Satz „Weitergehende staatliche und kirchliche Regelungen bleiben unberührt.“. Entsprechend galt auch für die EKBO dieses Zieljahr natürlich auch schon vor der Novellierung.
Die Klimaschutzrichtlinie der EKD sieht zusätzlich eine Reduktion der Emissionen um 90 % bis 2035 vor. Im Vorfeld der Synode wurde oftmals kritisch hinterfragt, ob das Ziel der 90-%-Reduktion bis 2035 einzuhalten sei. Die – nicht nur kirchliche, sondern auch gesamtgesellschaftliche – Geschwindigkeit der Treibhausgasreduktion im Gebäudebereich wird, wenn sie zukünftig auf dem heutigen Niveau verbleibt, dazu führen, dass weder dieses Ziel, noch das im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegte Zieljahr 2045 eingehalten werden wird. Gleichzeitig steht nur noch ein sehr begrenztes Budget an Emissionen zur Verfügung, die maximal ausgestoßen werden dürfen, um das 1,5°-Ziel einzuhalten. Alle CO2e-Emissionen, die darüber hinaus in die Atmosphäre gelangen, sorgen mittel- bis langfristig für massive Schäden an Klima und Umwelt und gefährden somit massiv Leben und Gesundheit der Menschen. Es ist im nun novellierten Klimaschutzgesetz das Ziel 90 % Reduktion bis 2035 vorgesehen, so dass das Überschreiten dieser Grenze bei Nichteinhaltung in der Bilanzierung entsprechend sichtbar wird.
Das im Klimaschutzgesetz bislang verankerte Verbot des Anschlusses an Wärmeversorgungsnetze (Fernwärme), bei dem die Wärmeversorgung auf der Nutzung fossiler Brennstoffe beruht, wurde gestrichen. Die Erreichung der Treibhausgasneutralität wird im Falle von Wärmeversorgungsnetzen durch staatliche Vorgaben berücksichtigt und durch die Eigentümer:innen und Betreiber:innen der Fernwärmenetze umgesetzt (kommunale Wärmeplanung). Die Zulässigkeit des Anschlusses an ein Wärmeversorgungsnetz, bei dem die Wärmeversorgung zumindest teilweise auf der Nutzung fossiler Brennstoffe beruht, befreit jedoch nicht von Klimaschutzabgabe.